Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mittelsachsen

§ 1 Präambel

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MITTELSACHSEN ist Gliederung der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und zuständig für das Gebiet des Landkreises Mittelsachsen. In dem Bestreben, an der Politik der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so effektiv wie möglich mitzuarbeiten und unsere politische Positionen im Kreisgebiet nach außen zu vertreten, schließen wir uns politisch und organisatorisch zusammen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen ist aus der Bürger- und Ökologiebewegung der ehemaligen DDR hervorgegangen, wir setzen uns ein für eine ökologische, soziale, demokratische, gerechte und gewaltfreie Gesellschaft.

§ 2 Name und Tätigkeitsgebiet

Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MITTELSACHSEN, die Kurzbezeichnung ist GRÜNE. Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gebietskörperschaft des Landkreises Mittelsachsen.

§ 3 Mitgliedschaft im Kreisverband

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Satzung und Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt sowie keiner anderen Partei angehört. Die Aufnahme wird beim Kreisverband schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich zu begründen und - auf Antrag - der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Für die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod. a)Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. b)Die Mitgliedschaft erlischt, wenn nach dreimaliger Mahnung ein rückständiger Beitrag nicht gezahlt wird. c)Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand des Kreisverbandes aussprechen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds innerhalb eines Monates nach Zugang der Ausschlusserklärung muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Bestätigung des Ausschlusses entscheiden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann zum Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Antragsberechtigt sind das betroffene Mitglied, die Gesamtheit von 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes oder der Vorstand.

§ 4 Freie Mitarbeit

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MITTELSACHEN ist offen für die Mitarbeit und auch die parlamentarische Mitwirkung interessierter Menschen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sympathisieren.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes zu beteiligen, über die politische Arbeit informiert zu werden und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig ihre Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages soll sich an der Größe 1% vom Nettoeinkommen orientieren und 5,00 € pro Monat nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Die Organisationsstruktur

Innerhalb des Kreisverbandes können sich Orts- und Regionalgruppen bilden. Drei Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, können eine Ortsgruppe bilden. Drei Mitglieder, die in Gemeinden einer Region innerhalb des Kreisverbandsgebietes leben, können eine Regionalgruppe gründen. Orts- und Regionalgruppen müssen gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes einen Sprecher/eine Sprecherin benennen. Orts- und Regionalgruppen haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit. Über die Anerkennung entscheidet der Kreisverband. Über Streitigkeiten entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 7 Organe

Organe des Kreisverbandes sind - die Mitgliederversammlung und - der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 5 Werktage vor der Versammlung textlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und eines Vorschlages zur Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens 6 Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, mindestens jedoch 6, mit 2/3-Mehrheit über die Satzung. Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landes- und Bundesebene. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes dies beantragen. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand hat die Aufgaben, - den Verband nach außen zu vertreten - die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, - politische Diskussionen und Aktionen zu organisieren, - eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten und gegenüber den Mitgliedern und der Landespartei Rechenschaft nach Maßgabe der Gesetze zu legen, - mindestens einmal jährlich gegenüber den Mitgliedern politisch und finanziell - Rechenschaft abzulegen. - den Verband gegenüber der Landes- und Bundespartei zu vertreten. Der Vorstand besteht aus: - einer Kreisvorsitzenden - eine/einem Kreisvorsitzende*n - einer/einem Schatzmeister*in - bis zu vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden Der Vorstand ernennt eine Person aus ihren Reihen zur Stellvertretung der/des Schatzmeister*in. Der Vorstand wird gesetzlich vertreten durch die beiden Kreisvorsitzenden oder durch die stellvertretenden Kreisvorsitzenden.

§ 10 Auflösung

Der Kreisverband löst sich auf, wenn nach schriftlichem Antrag eine 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes die Auflösung befürwortet. Das Vermögen des Kreisverbandes geht auf den Landesverband von Bündnis 90/Die Grünen in Sachsen über.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlungen in Kraft. Inkrafttreten durch die Kreismitgliederversammlung vom 17.10.2008.

Zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung vom 23.11.2019.


Kostenerstattungsordnung

A. Erstattungsfähige Kosten
Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben, Mandaten und Ämtern entstehen, mit denen sie von einer Mitgliederversammlung, Organen und anderen Gremien betraut wurden.

B. Formalien
Die Kostenerstattung setzt einen schriftlichen Antrag mit dem für Kostenerstattungsanträge jeweils vorgesehenen Formular voraus. Der Antrag muss bis spätestens sechs Wochen nach Entstehung der Kosten gestellt sein. Der Antrag wird an die/den Schatzführer/in gerichtet.

C. Kostenerstattungssätze
Kosten werden wie folgt abgerechnet:
1. Fahrtkosten
a. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die notwendigen Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe (Originalbelege) erstattet.
b. Die Benutzung privater Fahrzeuge wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Höchstgrenzen erstattet (derzeit gelten folgende Regelungen: Fahrrad: 0,05 Euro Motorrad: 0,13 Euro Moped: 0,08 Euro PKW: 0,30 Euro (Erhöhung je MitfahrerIn 0,02 Euro)
2. Verpflegungskosten
a. Bei Reisen im Inland können die Verpflegungspauschalen wie folgt abgerechnet werden: Bei Abwesenheit von: 8 – 14 Stunden: 6 Euro 14 – 24 Stunden: 12 Euro 24 Stunden: 24 Euro
b. Erstattungen für Reisen im Ausland bedürfen der vorherigen Absprache mit der/dem Schatzführer/in.
3. Übernachtungsaufwendungen
Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so muss der Erstattungspreis um 4,50 € verringert werden, wenn gleichzeitig Verpflegungs-pauschalen geltend gemacht werden. Erstattungen für Übernachtungen im Ausland bedürfen der vorherigen Absprache mit der/dem Schatzführer/in. Übernachtungsaufwendungen für Auslandsreisen werden entsprechend der Übersichtstabelle in der jeweils gültigen Einkommenssteuerrichtlinie gehandhabt.
4. Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur auf Antrag gegen Vorlage von Belegen erstattet. Bei Anträgen zu erstattender Beträge über 100,00 Euro entscheidet der Vorstand.

D. Verzichtspenden
Die Mitglieder sind aufgefordert, bei ihren Kostenerstattungsansprüchen auf die Kassenlage Rücksicht zu nehmen und von der Möglichkeit, den ganzen Betrag oder einen Teil ihres Anspruchs zu spenden, Gebrauch zu machen. Verzichtet ein Mitglied auf seinen Anspruch oder einen Teil seines Anspruchs, ist dies schriftlich zu erklären.

E. Inkrafttreten
Diese Kostenerstattungsordnung wurde am 29.08.2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt zum 01.09.2008 in Kraft.

Diese Website ist gemacht mit TYPO3 GRÜNE, einem kostenlosen TYPO3-Template für alle Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
TYPO3 und sein Logo sind Marken der TYPO3 Association.